ALLGEMEINES1. Allen unseren Angeboten, Vereinbarungen und deren Durchführung liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart werden.2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist „die Gegenpartei“ definiert als: jede (juristische) Person, die mit unserem Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen hat oder schließen möchte, und darüber hinaus ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigte( s), Zessionar(en) und Erben. .3. Eigene Geschäftsbedingungen der anderen Partei bleiben unberührt, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. In diesem Fall gelten in jedem Fall unsere Geschäftsbedingungen vorrangig, auch wenn der Vorrang anders geregelt ist.4. Sollte einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtswirksamkeit verweigert werden, hat die fehlende Rechtswirksamkeit keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verbindlichkeit dieser anderen Bestimmungen Die Rückstellungen werden unvermindert fortgeführt.

ANGEBOTE1. Alle von uns abgegebenen Angebote, in welcher Form auch immer, sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.2. Etwaige Kostenvoranschläge, Pläne oder andere Unterlagen, die einem Angebot beiliegen, bleiben jederzeit unser Eigentum und sind auf erstes Anfordern frachtfrei an uns zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.3. Möchte die Gegenpartei unsere Leistungen nicht in Anspruch nehmen, sind wir berechtigt, die mit dem Angebot verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, die der Gegenpartei konkret entstanden sind.4. Die Zusendung von Angeboten und/oder (anderen) Unterlagen verpflichtet uns nicht zur Annahme einer Bestellung. Wir werden die Gegenpartei schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen, über die Nichtannahme informieren.5. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder per Nachnahme zu liefern.

VEREINBARUNG1. Vorbehaltlich nachstehender Regelungen kommt ein Vertrag mit uns erst dann zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich angenommen oder bestätigt haben, wobei das Datum der Bestätigung maßgeblich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den Vertrag genau und vollständig wiedergibt, es sei denn, die Gegenpartei hat unverzüglich schriftlich Einspruch erhoben.2. Später getroffene Nebenabreden oder Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.3. Bei Transaktionen, für die aufgrund der Art und des Umfangs kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung übermittelt wird, gilt die Rechnung als korrekt und vollständig wiedergebend, es sei denn, innerhalb von 8 Werktagen wird eine Reklamation eingereicht.4. Jeder Vertrag kommt unsererseits unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Gegenpartei – nach unserem alleinigen Ermessen – als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrages erscheint.5. Bei oder nach Vertragsschluss und vor der (weiteren) Erfüllung sind wir berechtigt, vom Vertragspartner eine Sicherheit für die Erfüllung sowohl der Zahlungs- als auch der sonstigen Verpflichtungen zu verlangen.6. Wir sind – sofern wir dies für notwendig oder wünschenswert erachten – berechtigt, andere für die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags und nach Rücksprache mit der anderen Partei für die Ausführung des Vertrags zu engagieren, wobei die Kosten hierfür auf die übertragen werden andere Partei gemäß den bereitgestellten Anweisungen. Angebote.

7. Die Gegenpartei ist verpflichtet, uns alle für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.8. Zeichnungen, technische Beschreibungen, Konstruktionen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind Vertragsbestandteil, wenn und soweit im Vertrag auf sie Bezug genommen wird. Weicht die Zeichnung von der technischen Beschreibung ab, ist diese maßgebend.

STORNIERUNG Möchte die Gegenpartei nach Vertragsabschluss stornieren, werden 10 % des Auftragspreises (inkl. MwSt.) als Stornokosten in Rechnung gestellt, unbeschadet ihres Anspruchs auf vollständige Entschädigung, einschließlich entgangenen Gewinns.

LIEFERUNG1. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterliegen die gekauften Waren dem Risiko der Gegenpartei. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung am Wohnort/Geschäftssitz der Gegenpartei. Eine kostenfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von uns mit der Gegenpartei vereinbart wurde und auf der Rechnung oder anderweitig angegeben ist.2. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Zeitpunkt, in dem die Kaufsache zum Transport bereit ist.3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung unverzüglich nach der Lieferung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 3 Werktagen, auf etwaige Mängel und/oder Schäden zu überprüfen oder dies zentral nach Benachrichtigung durch uns über die Verfügbarkeit der Ware durchzuführen die andere Partei.4. Eventuelle Mängel und/oder Schäden an der gelieferten Ware und/oder der Verpackung, die bei der Lieferung vorhanden sind, müssen von der Gegenpartei auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten angegeben werden, andernfalls gilt die Gegenpartei als geliefert was geliefert wurde. genehmigt. Diesbezügliche Beschwerden werden dann nicht mehr bearbeitet.5. Wir sind zu Teillieferungen (Teillieferungen) berechtigt, die wir gesondert in Rechnung stellen können.6. Lieferfristen gelten stets als Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.7. Wenn die Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht von der Gegenpartei abgeholt wurde, erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.8. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Kunden niemals zu Schadensersatz und berechtigt den Kunden nicht zur Aussetzung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen.

TRANSPORT/RISIKO1. Die Art des Transports, des Versands, der Verpackung usw. werden von uns als gutem Manager/Kaufmann bestimmt, sofern uns von der Gegenpartei keine weiteren Anweisungen erteilt wurden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt die andere Partei diesbezüglich sämtliche Risiken, einschließlich Verschulden/Fahrlässigkeit des Beförderers.2. Etwaige besondere Transport-/Versandwünsche der Gegenpartei werden nur dann erfüllt, wenn die Gegenpartei erklärt hat, dass sie die Mehrkosten trägt.3. Wir sind berechtigt, für nachhaltige Verpackungsmaterialien eine Gebühr zu erheben, die auf der Rechnung ausgewiesen wird. Wenn wir eine solche Gebühr erheben, wird diese bei Rückgabe in unbeschädigtem Zustand beglichen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERGABE VON ARBEITEN

I (FERTIGSTELLUNG) LIEFERUNG1. Die in den Angeboten, Bestätigungen und Vereinbarungen genannten Lieferzeiten werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.2. Die angegebenen Lieferfristen beginnen erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlungen und aller von der Gegenpartei beizustellenden Daten, Unterlagen, Materialien etc.3. Eine Überschreitung dieser Fristen, aus welchem Grund auch immer, berechtigt die Gegenpartei niemals zu Schadensersatz, Kündigung des Vertrags oder zur Nichterfüllung einer Verpflichtung, die sich für sie aus dem betreffenden Vertrag oder einem anderen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag ergeben kann.4. Bei übermäßiger Überschreitung der Lieferzeit, die jedoch in unserem Ermessen liegt, werden wir mit der Gegenpartei weitere Rücksprache halten.5. Im Falle einer Auftragsvergabe gelten die Arbeiten als abgeschlossen: a. wenn wir die Gegenpartei schriftlich oder mündlich über den Abschluss der Arbeiten informiert haben und die Gegenpartei die Arbeiten genehmigt hat.b. nach 8 Tagen, nachdem wir die Gegenpartei darüber informiert haben, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und die Gegenpartei es versäumt hat, die Arbeiten innerhalb der Frist zu prüfen. c. Wenn das Werk von der Gegenpartei in Gebrauch genommen wird, mit der Maßgabe, dass, wenn ein Teil des Werkes in Gebrauch genommen wird, dieser Teil als geliefert gilt.6. Geringfügige Mängel werden von uns schnellstmöglich behoben und können kein Grund sein, die Zustimmung der Gegenpartei zu verweigern. Mit Ausnahme der Behebung der oben genannten geringfügigen Mängel sind wir nur zur schnellstmöglichen Behebung von Mängeln verpflichtet, die uns innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt wurden. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, die Ursache der Mängel ist auf uns zurückzuführen.7. Normale Abweichungen von einer repräsentativen Probe eines Naturprodukts geben der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen, auszusetzen oder Schadensersatz zu verlangen.8. Die Baumaterialien und Materialien, die aus dem Werk resultieren und die die andere Partei erklärt hat, dass sie sie behalten wollen, sind von der anderen Partei aus dem Werk zu entfernen. Alle anderen Baumaterialien und Materialien werden von uns, wie im Angebot vereinbart, entfernt.

II ZUSÄTZLICHE UND KLEINERE ARBEIT1. Die Gegenpartei hat das Recht, vor oder während der Ausführung der Arbeiten Änderungen hieran anzuordnen. Zur Ausführung und Abrechnung kommen nur Mehrarbeiten in Betracht, die als solche schriftlich zugewiesen wurden. Das Fehlen einer schriftlichen Bestellung hat keinen Einfluss auf die Ausführungsansprüche des Vertragspartners oder unsere Ansprüche auf Erledigung, wenn und soweit auf andere Weise nachgewiesen werden kann, dass die zusätzlichen Arbeiten als solche angeordnet wurden.2. Wir haben das Recht, der Gegenpartei Kosten in Rechnung zu stellen, die aus folgenden Gründen entstehen: a. wenn die Arbeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geändert werden muss oder nicht normal und ohne Unterbrechung innerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden kann; b. wenn behördliche Vorschriften in Kraft treten, die uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten.3. Ergibt die Schlussabrechnung, dass die Summe der in diesem Artikel genannten Punkte zu einer Minderung unseres Vertragspreises führt, haben wir Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 15 % dieser Minderung.4. Artikel 7A: 1646 Bürgerliches Gesetzbuch – oder (zukünftige) gleichwertige Bestimmungen – sind ausgeschlossen.

5. Sofern gesetzliche Vorschriften oder behördliche Entscheidungen höhere Anforderungen an das Werk stellen als im Vertrag festgelegt, werden Änderungen des Werkes, die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind, als Mehrarbeit abgerechnet.

III PFLICHTEN DER ANDEREN PARTEI IM BEZUG AUF VERTRAGSABSCHLUSS1. Die Gegenpartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass wir Zugang haben zu: a. über die Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen oder ähnliche Entscheidungen, die für die spezifikationsgerechte Gestaltung des Werkes erforderlich sind; b. über das Gebäude, den Standort oder das Gewässer, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen; c. über alle detaillierten Zeichnungen, die nicht sichtbare Kabel, Rohre und andere relevante Daten enthalten; d. über die von der anderen Partei aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen; e. ausreichende Möglichkeiten zur Anlieferung, Abfuhr und sicheren trockenen Lagerung von Baustoffen, Materialien und Werkzeugen; f. ausreichend Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle; g. über Anschlussmöglichkeiten und benötigte Energie für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Heizung, Gas, Druckluft, Wasser usw.2. Die Gegenpartei garantiert, dass sie weiterhin alle gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Arbeitsbedingungen einhält.3. Der Vertragspartner ist für die von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Bau- und Arbeitsweisen einschließlich der darauf durch die Bodenbeschaffenheit ausgeübten Einflüsse sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Anordnungen und Weisungen verantwortlich.4. Sind von der Gegenpartei zur Verfügung gestellte Baumaterialien oder Betriebsmittel mangelhaft, haftet die Gegenpartei für den dadurch verursachten Schaden.5. Der Vertragspartner muss dafür sorgen, dass die auszuführenden Arbeiten und Lieferungen, die nicht zu unserer Leistung gehören, so und rechtzeitig ausgeführt werden, dass unsere Ausführung nicht verzögert wird; andernfalls werden Verzögerungskosten berechnet.

IV AUSSETZUNG UND BEENDIGUNG DER ARBEIT IN UNFERTIGEM ZUSTAND1. Die Gegenpartei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten ganz oder teilweise auszusetzen.2. Etwaige uns dadurch entstehende Kosten und Schäden sind uns unverzüglich und ohne weitere Inverzugsetzung zu ersetzen.3. Dauert die Aussetzung länger als 14 Tage, können wir unbeschadet anders lautender Zahlungsklauseln auch die Abrechnung der durchgeführten Arbeiten verlangen.4. Dauert die Aussetzung länger als 28 Tage, sind wir berechtigt, die Arbeit in unvollendetem Zustand abzubrechen, vorbehaltlich der Verpflichtung der anderen Partei, die fälligen Raten zu zahlen sowie alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die uns durch die Stornierung entstehen. einschließlich einer Entschädigung für entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Vertragspreises abzüglich der uns nicht entstandenen Kosten.

V ZUSÄTZLICHE LIEFERUNG VON MATERIALIEN usw. Im Falle der Lieferung von Materialien usw. durch die Gegenpartei berechnen wir 20 % des Marktpreises, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

VI PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERKAUF VON GEGENSTÄNDEN Sobald die Gegenpartei beabsichtigt, die Sache, in oder an der wir Arbeiten ausführen sollen, zu verkaufen, ist die Gegenpartei verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung besteht im Falle einer Veräußerung des Objekts nach Abschluss der Arbeiten und für den Fall, dass die vollständige Zahlung nicht erfolgt ist.

VII. RECHNUNG1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der vereinbarte Vertragspreis in 4 Raten in Rechnung gestellt: - 30 % nach Beginn der Arbeiten

– 30 % nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten – 30 % nach Fertigstellung von 3/4 der Arbeiten – 10 % nach vollständiger Lieferung

2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden Mehrarbeiten innerhalb der oben genannten Lieferfrist in Rechnung gestellt. Arbeitskürzungen werden mit der Schlussabrechnung abgerechnet.

PREISE1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Beträge und die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge enthalten keine Mehrwertsteuer.2. Es gelten die auf unserer Website angegebenen Tarife, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.3. Bei einer Erhöhung eines oder mehrerer Einstandspreisfaktoren sind wir berechtigt, den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen; Dies alles unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass etwaige künftige Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung anzugeben sind.

HÖHERE GEWALT1. Als höhere Gewalt gilt: Jeder Umstand, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt oder unvorhersehbare Umstände, aufgrund derer die andere Partei vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann, dass die Vereinbarung eingehalten wird.2. Wenn die höhere Gewalt unserer Meinung nach vorübergehender Natur ist, haben wir das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, nicht mehr eintritt.3. Wenn die Situation höherer Gewalt unserer Meinung nach dauerhafter Natur ist, können die Parteien Vereinbarungen über die Beendigung des Vertrages und die damit verbundenen Folgen treffen.4. Wir sind berechtigt, die Bezahlung der im Rahmen der Durchführung des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen zu verlangen, bevor der Umstand erkennbar wird, der die höhere Gewalt verursacht.5. Die Partei, die glaubt, dass höhere Gewalt vorliegt oder vorliegen wird, muss die andere Partei unverzüglich informieren.

GEISTIGES EIGENTUM1. Unterliegen die Waren (z. B. Modelle, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen, Software, Angebote und dergleichen), die von uns oder in unserem Auftrag bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrags hergestellt wurden, geistigen Eigentumsrechten nach dem Gesetz, diese Rechte bleiben für uns unberührt.2 . Die Gegenpartei gewährleistet uns jederzeit, dass durch die Verwendung der von der Gegenpartei oder auf sonstige Weise bereitgestellten Daten keine rechtlichen Vorschriften oder Schutzrechte Dritter für uns in Frage kommen. Darüber hinaus stellt sie uns von allen direkten und indirekten Folgen von Ansprüchen frei, die Dritte wegen einer Verletzung dieser Garantie gegen uns geltend machen.

HAFTUNG1. Wir schließen jegliche Haftung aus, soweit diese nicht gesetzlich geregelt ist.2. Unsere Haftung wird niemals den Gesamtbetrag des jeweiligen Vertragspreises übersteigen.3. Vorbehaltlich der allgemein geltenden Rechtsvorschriften der öffentlichen Ordnung und von Treu und Glauben sind wir nicht verpflichtet, Schadensersatz für Schäden jeglicher Art, direkt oder indirekt, einschließlich Geschäftsschäden, an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen zu leisten an andere Parteien und an Dritte. , soweit uns dies nicht zuzurechnen ist.4. In jedem Fall haften wir nicht für Schäden, die durch die (falsche) Verwendung der gelieferten Waren oder durch deren Ungeeignetheit für den Zweck, für den die Gegenpartei sie gekauft hat, entstehen oder dadurch verursacht werden.5. Durch die bloße Entgegennahme der gelieferten Waren durch die Gegenpartei oder in deren Namen sind wir von jeglichen Ansprüchen der Gegenpartei und/oder Dritter freigestellt

Zahlung von Schadensersatz, unabhängig davon, ob der Schaden auf Zusammensetzungs- und/oder Herstellungsfehler oder auf eine andere Ursache zurückzuführen ist.

6. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung des Werks haften wir nicht mehr für Mängel des Werks, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß Artikel 7A:1645 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor oder das Werk enthält einen versteckten Mangel und wir die schriftliche Mitteilung erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung.7. Nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung kann die Gegenpartei oder ihre Rechtsnachfolger keine rechtlichen Schritte wegen eines versteckten Mangels mehr einleiten. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn und soweit unsere Haftpflichtversicherer keine Deckung für Schäden bieten, die der Gegenpartei und/oder Dritten entstehen.9. Eine Haftung für sogenannte Umweltschäden ist gänzlich ausgeschlossen.

WERBUNG1. Beanstandungen werden von uns nur dann bearbeitet, wenn diese innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung der jeweiligen Leistung direkt schriftlich unter genauer Angabe der Art und Grundlage der Beanstandungen bei uns eingegangen sind.2. Reklamationen zu Rechnungen müssen ebenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.3. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die gelieferte Ware oder die Rechnung genehmigt hat. In diesem Fall werden wir keine Beschwerden mehr bearbeiten.4. Halten wir die Beanstandung für begründet, sind wir lediglich verpflichtet, die vereinbarte Leistung dennoch zu erbringen.5. Erweist sich die Reklamation als begründet, führt dies nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

GARANTIE1. Vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Einschränkungen gewähren wir eine Garantie auf die von uns gelieferten Produkte und Arbeiten für einen zu vereinbarenden Zeitraum. Diese Gewährleistung beschränkt sich auf auftretende Herstellungsfehler und umfasst daher nicht Mängel, die durch Teile der gelieferten Ware verursacht werden, die irgendeiner Form der Abnutzung oder dem Verbrauch unterliegen.2. Auf von Dritten bezogene Teile oder Anbauteile gewähren wir keine längere Gewährleistung, als der Drittanbieter uns gewährt.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Gegenpartei und/oder von ihr beauftragte Dritte die gelieferten Waren unsachgemäß verwenden.

4. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn die Gegenpartei und/oder von ihr beauftragte Dritte Arbeiten oder Änderungen an der gelieferten Ware vornehmen oder hinsichtlich Konstruktion und Material eine andere Wahl als unsere Wahl getroffen haben.5. Ersetzen wir zur Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht Teile, so werden die ausgetauschten Teile unser Eigentum.6. Wenn die Gegenpartei einer Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir nicht verpflichtet, eine Garantie zu leisten, solange dieser Zustand andauert.

TITELVORBEHALT1. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis die Gegenpartei alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit uns geschlossenen Verträgen erfüllt hat: – die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferte oder zu liefernde Ware; – die Gegenleistung(en) in Bezug auf von uns im Rahmen der Vereinbarung gelieferte oder zu erbringende Dienstleistungen; – etwaige Ansprüche aufgrund der Nichteinhaltung der mit uns geschlossenen Vereinbarung(en) durch die Gegenpartei.2. Von uns gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, weitere Gegenstände zu verpfänden oder irgendein anderes Recht daran zu begründen.3. Wir behalten uns hiermit das Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches für Sachen vor, die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 auf die andere Partei übertragen wurden und sich noch in der Obhut der anderen Partei befinden. Andernfalls können wir sie von der anderen Partei haben oder erhalten Party. Dieser Pfandvorbehalt gilt auch für die von uns gelieferten Waren, die vom Vertragspartner be- oder verarbeitet wurden und durch die unser Eigentumsvorbehalt erlöschen würde.4. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nach oder besteht begründete Befürchtung, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren, auf denen der Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 bei der Gegenpartei beruht, zurückzunehmen oder mit Dritten, die diese Waren für die Gegenpartei verwahren. ), auch wenn diese Waren bereits montiert sind, und die Arbeiten einzustellen, bis alle Rückstände beglichen sind. Die Kosten für die Demontage werden in Rechnung gestellt. Die andere Partei ist verpflichtet, in dieser Hinsicht uneingeschränkt mitzuwirken, andernfalls wird eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10 % aller uns geschuldeten Beträge pro Tag verhängt.5. Sofern Dritte an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ein Recht begründen oder geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich: die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und uns die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen; alle Ansprüche des Vertragspartners gegen Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt an uns gelieferte Ware auf unser erstes Anfordern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verpfänden; die Ansprüche, die die Gegenpartei erhält.

ZAHLUNG1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Anzahlung oder Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich ist das auf unseren Kontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum und gilt daher als Zahlungstag.2. Sämtliche von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen in erster Linie der Begleichung der uns entstandenen Zinsen und Inkassokosten und anschließend der Begleichung der ältesten offenen Rechnungen.

3. Für den Fall, dass die andere Partei: a. für zahlungsunfähig erklärt wird, sein Vermögen überträgt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder sein Vermögen ganz oder teilweise beschlagnahmt, b. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird, c. einer Verpflichtung aus dem Gesetz oder diesen Bedingungen nicht nachkommt, d. einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, e. beschließt, seine Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon, einschließlich der Einbringung seiner Geschäftstätigkeit in ein neu zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen, einzustellen oder zu übertragen oder den Zweck seiner Geschäftstätigkeit zu ändern, f. uns mitteilt, dass er den Gegenstand verkaufen möchte, in dem oder an dem wir unsere Arbeit ausführen (müssen), haben wir das Recht, den Vertrag allein bei Eintritt eines der genannten Umstände als aufgelöst zu betrachten, ohne dass es eines gerichtlichen Eingreifens bedarf . . oder jeden Betrag, den die Gegenpartei aufgrund der von uns erbrachten Dienstleistungen schuldet, unverzüglich und ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, alles unbeschadet unseres Rechts auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.

ZINSEN UND KOSTEN1. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der im vorherigen Artikel genannten Frist erfolgt, gerät die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und schuldet ab dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf den ausstehenden Betrag.2. Sämtliche anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Gegenpartei.

Zurückbehaltungsrecht1. Wir sind berechtigt, die Waren oder sonstigen Waren, die wir von der Gegenpartei haben oder erhalten werden, zurückzubehalten, bis alle uns aus dem geschlossenen Vertrag zustehenden Forderungen vollständig von der Gegenpartei bezahlt sind.2. Das Risiko für die von diesem Zurückbehaltungsrecht erfassten Gegenstände und sonstigen Waren verbleibt beim Vertragspartner.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT1. Für alle unsere Angebote und Vereinbarungen gilt niederländisches Recht.2. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, oder den relevanten Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst und deren Auslegung oder Umsetzung ergeben, sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art, Für die Entscheidung ist das zuständige Zivilgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich unser Wohnsitz befindet, sofern nicht das Amtsgericht zuständig ist.

ANGEBOTE UND VEREINBARUNGEN1. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist ein Angebot der anderen Partei für die andere Partei bindend.2. Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. und erfolgen kostenfrei, einschließlich Verpackung und/oder Verpackung, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.3. Der Vertrag zwischen uns und der Gegenpartei gilt als abgeschlossen und wird durch unsere Auftragsbestätigung vollständig bestätigt. Wenn und soweit unsere Auftragsbestätigung vom Angebot des Vertragspartners abweicht, muss dieser uns seine Einwände innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen, andernfalls kommt der Vertrag zustande.

LIEFERZEIT UND LIEFERUNG1. Die angegebenen Lieferzeiten sind für die Gegenpartei verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem die Gegenpartei von uns eine Auftragsbestätigung erhält.2. Die Gegenpartei liefert die Ware an den im Vertrag genannten Ort. Ist kein solcher Ort vereinbart, erfolgt die Lieferung an unserem Lager.3. Die Lieferung erfolgt versandkostenfrei an den in Ziffer 2.4 genannten Ort. Die Gefahr der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlusts der zu liefernden Ware geht erst auf uns über, wenn die Ware an dem in Absatz 2 genannten Ort angeliefert wurde. Die Waren reisen daher auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

HAFTUNG1. Wenn uns oder einem oder mehreren Dritten aufgrund von Mängeln oder Fehlern jeglicher Art bei den Produkten und/oder Dienstleistungen, die die andere Partei an uns liefert, und/oder aufgrund von Lieferverzögerungen Schaden entsteht, kann die andere Partei Schaden erleiden haftet für alle (Folge-)Schäden, die in unserem Verantwortungsbereich liegen oder uns in Rechnung gestellt werden. Die Gegenpartei wird uns von solchen Schäden entschädigen.

EIGENTUMSÜBERTRAGUNG1. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht unverzüglich nach deren Lieferung entsprechend den in Absatz 2 genannten Lieferzeiten auf uns über.

ZAHLUNG UND ABWICKLUNG1. Die von der Gegenpartei an uns zu sendenden Rechnungen müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen, beispielsweise diejenigen, die im oder gemäß dem Umsatzsteuergesetz von 1968 festgelegt sind. Rechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden zurückgesandt und nicht bezahlt.2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Rechnung um einen sogenannten Kreditbegrenzungszuschlag zu erhöhen.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die von der Gegenpartei gelieferten Waren spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns bezahlt. Nach Ablauf dieser Frist muss uns die Gegenpartei per Einschreiben in Verzug setzen. Die andere Partei muss uns eine angemessene Frist zur Einhaltung dieses Schreibens einräumen.4. Wir sind berechtigt, die von uns aufgrund des Vertrags geschuldeten oder zu fordernden Beträge mit Beträgen zu verrechnen, die von der Gegenpartei aus welchem Grund auch immer zu fordern oder zu fordern sind. Neuer Absatz

Share by: